Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine
Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf
einen Festbetrag beschränkte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
heute in drei Verfahren entschieden.
Die Kläger sind Versorgungsempfänger. Sie haben im Krankheitsfall nach
beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Gewährung von Beihilfe u.a. zu den
Arzneimittelkosten gegen die beklagte Bundesrepublik. Ihnen sind grundsätzlich 70
% der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen
zu erstatten. Die Beklagte hat ihnen für Arzneimittel Beihilfe nur bis zur Höhe der im
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbeträge bewilligt. Mit
ihren Klagen begehren sie eine weitere Beihilfe, die sich an dem
Apothekenverkaufspreis orientiert. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof
und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Begehren stattgegeben
haben, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Begrenzung der
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel als rechtmäßig erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
bestätigt. Weder die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der Fassung vom 13.
Februar 2009 noch die hierzu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14.
Februar 2009 bestimmten Festbeträge für Arzneimittel. § 22 Abs. 3 BBhV
ermächtigte das Bundesministerium des Innern, entsprechende Festbeträge in
Verwaltungsvorschriften festzusetzen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelte
nähere Einzelheiten einer entsprechenden Festbetragsbestimmung, ohne eine solche selbst zu treffen. Ob das Ministerium überhaupt Festbeträge durch
Verwaltungsvorschriften hätte regeln können, konnte das Bundesverwaltungsgericht
offen lassen.
BVerwG 5 C 2.12, 4.12 und 6.12 - Urteile vom 8. November 2012
Vorinstanzen:
BVerwG 5 C 2.12:
VGH Kassel, 1 A 2556/10 - Urteil vom 8. September 2011 -
VG Wiesbaden, 8 K 1276/09.WI - Urteil vom 18. November 2010 -
BVerwG 5 C 4.12:
OVG Schleswig, 3 LB 7/11 - Urteil vom 21. Oktober 2011 -
VG Schleswig, 12 A 167/09 - Urteil vom 22. Dezember 2010 -
BVerwG 5 C 6.12:
VGH Mannheim, 2 S 83/11 - Urteil vom 4. August 2011 -
VG Stuttgart, 3 K 2314/09 - Urteil vom 15. Januar 2010 -