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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Betriebs- genehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Shamrock in Herne und Datteln 1 - 3 zum Jahresende erlöschen. Der klagende Energieversorger E.ON betreibt die Altkraftwerke, die unter anderem einen bedeutenden Anteil des Bahnstroms für die Deutsche Bahn AG sowie Fern- wärme für zahlreiche Haushalte liefern, seit 1957 bzw. 1962. Im Jahr 2004 traten neue Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschadstoffen in Kraft, die von den Altkraftwerken grundsätzlich ab dem Jahr 2011 zu erfüllen waren. Die Kraft- werke durften aber ohne Nachrüstung bis Ende 2012 weiter betrieben werden, wenn sie danach unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigung stillgelegt werden. Von die- ser Möglichkeit machte E.ON Gebrauch und gab im Jahr 2006 die erforderlichen Er- klärungen gegenüber den zuständigen Behörden ab. Im Oktober 2010 widerrief E.ON diese Verzichtserklärungen, da sich abzeichnete, dass das neue Kraftwerk Datteln 4, das die Altanlagen ersetzen soll, wegen Verzögerungen im Planungsver- fahren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Die Behörden sind der Ansicht, dass der Widerruf der Stilllegungserklärungen nicht möglich sei, obwohl die Altkraft- werke die ab 2011 geltenden neuen Anforderungen erfüllen. Das Oberverwaltungs- gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die gegen die entsprechenden Feststel- lungsbescheide erhobenen Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. E.ON muss sich an dem Verzicht festhalten lassen. Dabei handelt es sich nicht um bloß unverbindli- che Absichtserklärungen. Das mit der fristgebundenen Wahlmöglichkeit für die Kraftwerksbetreiber verbundene umweltpolitische Ziel einer Verringerung der Emis- sionen ließe sich nicht erreichen, wenn die Erklärungen frei widerruflich wären. E.ON kann sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beru- fen, um jedenfalls eine befristete Fortwirkung der Betriebsgenehmigungen zu errei- chen. E.ON hat auf eigenes Risiko auf die Betriebsgenehmigungen verzichtet, obwohl die fristgerechte Errichtung des neuen Kraftwerks Datteln 4 noch nicht gesichert war. Eine Stilllegung der Kraftwerke war nicht Gegenstand des Verfahrens. BVerwG 7 C 15.12 und 16.12 - Urteile vom 15. November 2012 Vorinstanzen: BVerwG 7 C 15.12: OVG Münster, 8 D 47/11.AK - Urteil vom 14. März 2012 - BVerwG 7 C 16.12: OVG Münster, 8 D 48/11.AK - Urteil vom 14. März 2012 - PM
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Bundes- rechnungshof grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit ge- ben muss. Der Kläger, ein Journalist, verlangt vom Bundesrechnungshof auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ver- schiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förde- rung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage in der Berufungsinstanz im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien der je- weils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschluss- gründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesrech- nungshof zählt zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungs- tätigkeit nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde. BVerwG 7 C 1.12 - Urteil vom 15. November 2012 Vorinstanzen: OVG Münster, 8 A 2593/10 - Urteil vom 26. Oktober 2011 - VG Berlin, 13 K 717.09 - Urteil vom 30. September 2010 - PM